Kann ich mit einem pflegebedürftigen Angehörigen in den Urlaub fahren?
Ja – ein Pflegegrad steht einer Reise rechtlich nicht entgegen, und die Leistungen der Pflegeversicherung entfallen bei einer Reise im Inland nicht; entscheidend ist allein, ob die Betreuung vor Ort gesichert ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Pflegegeld läuft bei einer Reise im Inland weiter.
- Die Pflegekasse zahlt keine Reise, sondern Pflege: erstattungsfähig ist die Ersatzpflege nach § 39 SGB XI.
- Budget: bis zu 3.539 € je Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2.
- Bei ganztägiger Verhinderungspflege wird das Pflegegeld halbiert; unter acht Stunden am Tag bleibt es ungekürzt.
- Bei unseren Reisen umfasst die aktive Betreuung 7,75 Stunden je Volltag – bewusst unter dieser Schwelle.
Was rechtlich gegen eine Reise spricht – nämlich nichts
Es gibt keine Vorschrift im SGB XI, die pflegebedürftigen Menschen das Reisen erschwert oder an eine Genehmigung bindet. Ein Pflegegrad ist eine Einstufung des Hilfebedarfs, keine Ortsbindung. Die Pflegekasse muss über eine Inlandsreise nicht informiert werden und kann sie nicht untersagen.
Auch das Pflegegeld bleibt unberührt. § 37 SGB XI knüpft die Leistung daran, dass die erforderliche Versorgung in geeigneter Weise sichergestellt ist – nicht daran, wo das geschieht. Bei Reisen ins Ausland gelten Sonderregeln; dieser Text behandelt Reisen innerhalb Deutschlands.
Was ist eine begleitete Pflegereise?
Eine begleitete Pflegereise ist ein Urlaub, bei dem eine vertraute Begleitperson die alltägliche Unterstützung übernimmt: Hilfe beim Aufstehen, bei den Mahlzeiten, bei Ausflügen und in der Tagesgestaltung. Die Reise findet in Gruppen oder individuell statt – mit so viel Hilfe wie nötig und so viel Selbstständigkeit wie möglich. Die Begleitung ist keine medizinische Behandlungspflege; ärztlich verordnete Maßnahmen bleiben bei den dafür zuständigen Diensten.
Für wen eignet sich Pflegeurlaub?
Begleitete Reisen passen für viele Lebenssituationen – je nach Bedarf gibt es bei uns eigene Ratgeber dazu:
- Menschen mit Demenz – siehe Reisen mit Demenz
- Menschen mit Pflegegrad – siehe Reisen mit Pflegegrad
- Menschen mit körperlicher Einschränkung – siehe Reisen mit Behinderung
- Ältere Menschen, die nicht allein verreisen möchten – siehe betreute Seniorenreisen
Wohin geht es?
Unsere Gruppenreisen führen an die Ostsee (Rerik) und in den Thüringer Wald (Oberhof) – in Kooperation mit der AWO. Beide Ziele sind gut erreichbar, barrierearm und bieten ein ruhiges Umfeld mit Ausflugsmöglichkeiten. Aktuelle Termine finden Sie unter unsere Reisen.
Wie läuft so eine Reise ab?
Der Tag ist klar strukturiert: vormittags und nachmittags steht die Begleitung für Betreuung und gemeinsame Aktivitäten bereit, dazwischen bleibt Zeit für Ruhe. Die tägliche Betreuung wird bewusst unter 8 Stunden gehalten – das ist wichtig für die Finanzierung über die Verhinderungspflege (siehe unten).
Ein typischer Tag auf einer Pflegereise
Nach einem gemeinsamen Frühstück steht am Vormittag ein kleiner Ausflug an – ein Spaziergang am Wasser oder ein Bummel im Ort. Mittags gibt es eine warme Mahlzeit, danach eine ausgiebige Ruhepause. Am Nachmittag bleibt Zeit für Kaffee und Gesellschaft, am Abend sitzt die Gruppe gemütlich zusammen. Die Begleitung ist den ganzen Tag ansprechbar – und hält die tägliche Betreuungszeit bewusst unter acht Stunden, damit das Pflegegeld erhalten bleibt.
Wer kann mitreisen?
Mitreisen können pflegebedürftige Menschen ebenso wie ihre Angehörigen. Manche genießen die gemeinsame Zeit, andere nutzen die Reise als Entlastung und bleiben zu Hause, während die Begleitung die Betreuung übernimmt. Beides ist möglich.
Was die Pflegekasse übernimmt – und was nicht
Die Pflegekasse zahlt keine Reise, sondern Pflege. Diese Unterscheidung ist der häufigste Irrtum beim Thema Urlaub mit Pflegebedürftigen.
Erstattungsfähig sind die Kosten der Ersatzpflege während der Reise, also die Vergütung der Betreuung vor Ort. Rechtsgrundlage ist § 39 SGB XI, begrenzt durch den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr.
Nicht erstattungsfähig sind Anreise, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge und Kurtaxe – weder für den pflegebedürftigen Menschen noch für eine mitreisende Betreuungskraft. Das sind Privatkosten.
Für die Kalkulation heißt das: Der Reisepreis besteht aus zwei Teilen. Achten Sie auf eine getrennte Ausweisung – eine Rechnung, die beides in einer Summe zeigt, macht die Erstattung unnötig schwer.
Wie wird die Reise finanziert?
Ein Teil der Kosten lässt sich häufig über die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) abrechnen: Ab Pflegegrad 2 steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Weil die tägliche Betreuung unter 8 Stunden bleibt, läuft das Pflegegeld in voller Höhe weiter.
Gut zu wissen
- Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2, häusliche Pflege vorausgesetzt
- Bis zu 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag 2026
- Stundenweise (unter 8 h/Tag) – Pflegegeld bleibt erhalten
- Mit dem Antrag-Assistenten Anspruch prüfen
Die Wechselwirkung mit dem Pflegegeld
Wer Verhinderungspflege für die Reise abrechnet, sollte die Auswirkung auf das Pflegegeld kennen. § 37 Abs. 2 S. 2 SGB XI bestimmt, dass während einer Verhinderungspflege die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt wird. Für Tage mit ganztägiger Verhinderungspflege gibt es also nur das halbe Pflegegeld.
Bleibt die abgerechnete Betreuung unter acht Stunden je Tag, greift diese Kürzung nach der einheitlichen Verwaltungspraxis der Pflegekassen nicht. Diese Acht-Stunden-Grenze steht nicht im Gesetz; sie ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes.
Genau darum sind die 7,75 Stunden aktive Betreuung je Volltag kein Zufall, sondern eine bewusste Kalkulation.
Ab welchem Pflegegrad das funktioniert
Eine Reise ist bei jedem Pflegegrad möglich – die Finanzierung über die Verhinderungspflege setzt jedoch mindestens Pflegegrad 2 voraus. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI spricht ausdrücklich von einem Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, ebenso § 42a Abs. 1 SGB XI für den Gemeinsamen Jahresbetrag.
Bei Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bis zu 131 € monatlich zur Verfügung. Für eine Reise trägt das in aller Regel nicht.
Was Sie für die Planung wissen sollten
- Frühzeitig anmelden – die Plätze pro Reise sind begrenzt.
- Vorab klären wir den Unterstützungsbedarf über einen kurzen Pflegebogen.
- Verhinderungspflege rechtzeitig mit der Pflegekasse abstimmen – unser Assistent liefert eine fertige Antragshilfe.
Reisebegleitung werden
Unsere Pflegereisen leben von Menschen, die gern Zeit schenken. Als ehrenamtliche Reisebegleitung sind Sie Teil des Teams, erleben schöne Tage und ermöglichen anderen einen Urlaub trotz Pflege. Mehr unter Ehrenamt in der Pflege in Berlin.
Wo Sie sich beraten lassen können
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 37 SGB XI – Pflegegeld
- Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegestützpunkte Berlin
Häufige Fragen
Kann ich mit einem pflegebedürftigen Angehörigen in den Urlaub fahren?
Ja. Ein Pflegegrad steht einer Reise rechtlich nicht entgegen, und Leistungen der Pflegeversicherung entfallen bei einer Reise im Inland nicht. Praktisch entscheidend sind drei Dinge: eine barrierearme Unterkunft, eine gesicherte Betreuung vor Ort und eine Planung, die den Tagesrhythmus berücksichtigt.
Wer betreut meinen Angehörigen während der Reise?
Bei einer pflegebegleiteten Gruppenreise übernimmt ein mitreisendes Betreuungsteam die Begleitung vor Ort. Bei unseren Reisen umfasst die aktive Betreuung 7,75 Stunden je Volltag; die fachliche Aufsicht führt die Heilpraxis Frommholz. Angehörige bleiben in der Nähe, müssen aber nicht durchgehend selbst pflegen.
Was übernimmt die Pflegekasse bei einer Reise?
Die Pflegekasse zahlt keine Reise, sondern Pflege. Erstattungsfähig sind die Kosten der Ersatzpflege über § 39 SGB XI, begrenzt durch den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr. Fahrt, Unterkunft, Verpflegung und Ausflüge sind Privatkosten.
Bleibt das Pflegegeld während der Reise erhalten?
Ja, bei einer Reise innerhalb Deutschlands wird das Pflegegeld nach § 37 SGB XI unverändert weitergezahlt. Zu beachten ist allein die Wechselwirkung mit der Verhinderungspflege: Wird ganztägige Verhinderungspflege abgerechnet, wird das Pflegegeld für diese Tage halbiert. Bleibt die Betreuung unter acht Stunden je Tag, bleibt es ungekürzt.
Ab welchem Pflegegrad ist eine begleitete Reise möglich?
Eine Reise ist bei jedem Pflegegrad möglich. Für die Finanzierung über die Verhinderungspflege ist jedoch mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Bei Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bis zu 131 € monatlich zur Verfügung.
Was kostet eine pflegebegleitete Gruppenreise?
Der Preis setzt sich aus zwei Teilen zusammen: den Reisekosten selbst und den Kosten der Betreuung vor Ort. Nur der Betreuungsanteil ist über die Verhinderungspflege erstattungsfähig. Für eine konkrete Kalkulation fragen Sie bitte direkt an.
Können Angehörige mitkommen?
Ja. Angehörige können mitreisen oder die Zeit zu Hause zur Erholung nutzen, während die Begleitung die Betreuung übernimmt.
Wie sieht ein typischer Reisetag aus?
Ein ruhiger Rhythmus aus gemeinsamem Programm, kleinen Ausflügen und Ruhepausen. Die Betreuung bleibt täglich unter acht Stunden, damit das Pflegegeld erhalten bleibt.
Lust auf den nächsten Urlaub?
Sehen Sie sich unsere kommenden begleiteten Reisen an – wir beraten Sie gern zu Ablauf und Finanzierung.
Reisen ansehenStand: Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr · Leben Pflegen Reisen e.V., Berlin · Fachliche Aufsicht der Reisen: Heilpraxis Frommholz